Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 12.08.2015 - 3 V 4193/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,27116
FG Baden-Württemberg, 12.08.2015 - 3 V 4193/13 (https://dejure.org/2015,27116)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.08.2015 - 3 V 4193/13 (https://dejure.org/2015,27116)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. August 2015 - 3 V 4193/13 (https://dejure.org/2015,27116)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,27116) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher unionsrechtlicher Zweifel an den Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG im Verhältnis zur Schweiz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versteuerung von Anteilen an einer schweizerischen Kapitalgesellschaft bei einem Wohnsitz des Steuerschuldners in Deutschland

  • Betriebs-Berater

    HZB im Verhältnis zur Schweiz ernstlich zweifelhaft

  • Betriebs-Berater

    HZB im Verhältnis zur Schweiz ernstlich zweifelhaft

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 7 AStG, § 8 Abs 2 AStG, § 21 AStG, § 18 AStG, Art 49 AEUV
    Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher unionsrechtlicher Zweifel an den Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG im Verhältnis zur Schweiz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ernstliche Zweifel an der Hinzurechnungsbesteuerung bei Drittstaaten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ernstliche Zweifel an der Hinzurechnungsbesteuerung bei Drittstaaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Hinzurechnungsbesteuerung im Verhältnis zur Schweiz ernstlich zweifelhaft

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Hinzurechnungsbesteuerung im Verhältnis zur Schweiz

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Hinzurechnungsbesteuerung bei Einkünften aus in der Schweiz ansässigen Zwischengesellschaften zweifelhaft

Papierfundstellen

  • BB 2015, 2851
  • EFG 2016, 17
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (34)

  • FG Münster, 30.10.2014 - 2 K 618/11

    Aktive Einkünfte aus der Vermietung von Grundstücken in der Schweiz i.S. des § 8

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.08.2015 - 3 V 4193/13
    Das FG Münster habe im Urteil vom 30. Oktober 2014 2 K 618/11 F (EFG 2015, 351) die Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassen.

    Im späteren Verlauf des Verfahrens wies das Finanzamt auf das Urteil des FG Münster vom 30. Oktober 2014 2 K 618/11 F (EFG 2015, 351) und das insoweit anhängige Revisionsverfahren I R 78/14 hin.

    Zwar hat das FG Münster jüngst durch das Urteil vom 30. Oktober 2014 (EFG 2015, 351) in einem die Schweiz betreffenden Fall entschieden, dass die für gegeben erachtete Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit wegen der Fortbestandsgarantie für Ende 1993 bereits bestehende Regelungen zulässig sei.

    Denn der Antragsteller weist zutreffend darauf hin, dass das FG Münster die Revision im Urteil in EFG 2015, 351 zugelassen hat und diese mittlerweile auch eingelegt wurde.

    Die vom FG Münster in seinem Urteil (EFG 2015, 351) zitierte Auffassung, dass die Hinzurechnungsbesteuerung auch noch für das Jahr 2009 durch Art. 64 Abs. 1 AEUV gerechtfertigt werden könne (Zitat Urteil des FG Düsseldorf in EFG 2014, 304), hat der BFH damit ausdrücklich nicht bestätigt.

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.08.2015 - 3 V 4193/13
    Er setzt sich ferner intensiv mit der im Verhältnis zum Drittstaat Schweiz bereits ergangenen - und ebenso der noch ausstehenden - nationalen und internationalen Rechtsprechung insbesondere seit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, früher Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften) vom 12. September 2006 C-196/04 (Cadbury Schweppes, Slg 2006, I-7995) auseinander.

    In der Rechtssache Cadbury-Schweppes (C-196/04) habe der EuGH durch das Urteil vom 12. September 2006 entschieden, dass die britischen Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung bei Controlled Foreign Companies (sog. CFC-Rules) nicht mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar seien.

    Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 AStG sei nach dem Ergehen des Urteils in der Rechtssache Cadbury-Schweppes (C-196/04) eingeführt worden, um die deutschen Hinzurechnungsregelungen der §§ 7 ff. AStG EU-konform zu gestalten.

    Insofern sei die Argumentation nicht schlüssig, wenn die EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Cadbury-Schweppes (C-196/04) für das Recht auf einen Motivtest zitiert werde, diese Entscheidung aber doch gerade in einem Unionsrechtsfall und gestützt allein auf die Niederlassungsfreiheit ergangen sei.

    Letztlich ist für die Hinzurechnungsbesteuerung bislang nur das im Jahr 2006 ergangene Urteil in der Rechtssache Cadbury Schweppes (C-196/04) unmittelbar aussagekräftig (vgl. dazu die Ausführungen des BFH zu § 8 Abs. 2 AStG im Urteil vom 21. Oktober 2009 I R 114/08, BStBl II 2010, 774, juris-Rn. 25 ff.).

  • FG Baden-Württemberg, 26.10.2006 - 3 V 32/05

    Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.08.2015 - 3 V 4193/13
    Zum einen hätten die §§ 7 ff. AStG bereits am 31. Dezember 1993 bestanden, der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts trete daher wegen der Stand-still-Klausel zurück (Hinweis auf FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Oktober 2006 3 V 32/05, FR 2007, 198).

    Die Alleinbeteiligung an der Schweizer GmbH stelle zwar eine Direktinvestition dar, die §§ 7 ff. AStG in ihrer in den Streitjahren (2004 bis 2006) geltenden Fassung stimmten jedoch, zumindest soweit sie für den Streitfall maßgeblich seien, im Wesentlichen mit den §§ 7 ff. AStG in der am 31. Dezember 1993 geltenden Fassung überein (Zitate: "so auch BFH-Urteil vom 21.12.2005 I R 4/05, BFHE 212, 226, BStBl II 2006, 555 für das Streitjahr 1994; FG München, Urteil vom 07.12.2009 7 K 1390/07, EFG 2010, 622 für die Streitjahre 1996 bis 2001; FG Baden Württemberg, Beschluss vom 26.10.2006 3 V 32/05, FR 2007, 198 für die Streitjahre 1999, 2001, 2002; FG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2013 16 K 2513/12 G, EFG 2014, 304 für das Streitjahr 2009; a. A. zumindest für Hinzurechnungen nach dem 01.01.2001 Schönfeld in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 8 AStG Rn. 432").

    Für Drittstaaten und insbesondere für die Schweiz bestehen gleichfalls, wenn nicht gar erst recht unionsrechtliche Zweifel (vgl. Reiche in Haase, a.a.O., § 8 AStG Rn. 149 ff; Blümich/Vogt, a.a.O., Rn. 88 ff. vor §§ 7-14, Stand: Juni 2014, und § 8 Rn. 159, Stand: August 2014; vgl. in diesem Kontext auch Patzner/Nagler, Drittstaatenwirkung der Kapitalverkehrsfreiheit contra Verwaltungsmoratorium; zu dem Einzelrichter-Beschluss vom 26. Oktober 2006 3 V 32/05 eines früheren Mitglieds des beschließenden Senats vgl. ferner bereits die damalige Anmerkung von Schönfeld, FR 2007, 200).

  • BFH, 11.03.2015 - I R 10/14

    Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb um den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs.

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.08.2015 - 3 V 4193/13
    Die dargelegten Zweifel in rechtlicher Hinsicht begründet der Antragsteller mit einer Vielzahl von Fundstellen aus dem Schrifttum, datierend insbesondere aus den Jahren seit 2011 (zum Beispiel Haarmann, Wirksamkeit, Rechtmäßigkeit, Bedeutung und Notwendigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im AStG, IStR 2011, 565; Kraft/Quilitzsch, Verbleibende unionsrechtliche Schwachstellen der Hinzurechnungsbesteuerung nach den legislativen Rettungsbemühungen in § 8 II AStG, EWS 2012, 130; Linn, Kapitalverkehrsfreiheit trotz Mehrheitsbeteiligung in Drittstaat - zugleich Auslegung des Urteils des EuGH in der Rs. C-446/04, Test Claimants in the FII Group Litigation, IStR 2012, 924, 933; Schön, Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung und Europäische Grundfreiheiten, IStR-Beihefter 2013, 3; Sunde, Entfalten die Grundfreiheiten ihre steuerlichen Auswirkungen auch im Verhältnis zur Schweiz? Besprechung des EuGH-Urteils vom 28.02.2013, C-425/11, Ettwein, IStR 2013, 568; Mitschke, Direktes Europäisches Steuerrecht auf Schlingerkurs? - Eine Bestandsaufnahme zum Jahreswechsel 2013/2014, IStR 2014, 37; Kraft, Treaty Override und Hinzurechnungsbesteuerung - Bestandsaufnahme und Handlungsbedarf, FR 2015, 328; Kröger/Philipp, Keine Gewerbesteuerpflicht des Hinzurechnungsbetrags - zugleich Anmerkung zu BFH, Urt. vom 11.03.2015 I R 10/14, DB 2015, 1432).

    Hinzu kommt, dass der I. Senat des BFH im Urteil vom 11. März 2015 I R 10/14 (BFHE 249, 241) ausdrücklich offen gelassen hat, ob die Hinzurechnungsbesteuerung im Allgemeinen gegen die unionsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) verstoße, diese Grundfreiheit ihrerseits trotz des Erfordernisses einer Mindestbeteiligung nicht durch die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV) verdrängt werde und deswegen drittstaatenweit wirke.

    Ebenso ließ der BFH im Urteil in BFHE 249, 241 offen, ob die Drittstaatenwirkung an der Stand-still-Klausel des Art. 64 Abs. 1 AEUV scheitern könnte.

  • BFH, 11.04.2017 - I R 78/14

    Hinzurechnungsbesteuerung, Außensteuerrecht, Aktivitätsklausel, Treaty Override,

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.08.2015 - 3 V 4193/13
    Im späteren Verlauf des Verfahrens wies das Finanzamt auf das Urteil des FG Münster vom 30. Oktober 2014 2 K 618/11 F (EFG 2015, 351) und das insoweit anhängige Revisionsverfahren I R 78/14 hin.

    Nach den Hinweisen des BFH zum Gegenstand des insoweit anhängigen Revisionsverfahrens I R 78/14 betrifft es insbesondere die Frage, ob die Vorschriften des AStG über die Hinzurechnungsbesteuerung unter Durchbrechung des DBA-Schweiz gegen Verfassungsrecht und gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen.

  • FG Düsseldorf, 28.11.2013 - 16 K 2513/12

    Gewerbesteuer: Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 AStG als Teil des

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.08.2015 - 3 V 4193/13
    Die Alleinbeteiligung an der Schweizer GmbH stelle zwar eine Direktinvestition dar, die §§ 7 ff. AStG in ihrer in den Streitjahren (2004 bis 2006) geltenden Fassung stimmten jedoch, zumindest soweit sie für den Streitfall maßgeblich seien, im Wesentlichen mit den §§ 7 ff. AStG in der am 31. Dezember 1993 geltenden Fassung überein (Zitate: "so auch BFH-Urteil vom 21.12.2005 I R 4/05, BFHE 212, 226, BStBl II 2006, 555 für das Streitjahr 1994; FG München, Urteil vom 07.12.2009 7 K 1390/07, EFG 2010, 622 für die Streitjahre 1996 bis 2001; FG Baden Württemberg, Beschluss vom 26.10.2006 3 V 32/05, FR 2007, 198 für die Streitjahre 1999, 2001, 2002; FG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2013 16 K 2513/12 G, EFG 2014, 304 für das Streitjahr 2009; a. A. zumindest für Hinzurechnungen nach dem 01.01.2001 Schönfeld in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 8 AStG Rn. 432").

    Die vom FG Münster in seinem Urteil (EFG 2015, 351) zitierte Auffassung, dass die Hinzurechnungsbesteuerung auch noch für das Jahr 2009 durch Art. 64 Abs. 1 AEUV gerechtfertigt werden könne (Zitat Urteil des FG Düsseldorf in EFG 2014, 304), hat der BFH damit ausdrücklich nicht bestätigt.

  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.08.2015 - 3 V 4193/13
    Die dargelegten Zweifel in rechtlicher Hinsicht begründet der Antragsteller mit einer Vielzahl von Fundstellen aus dem Schrifttum, datierend insbesondere aus den Jahren seit 2011 (zum Beispiel Haarmann, Wirksamkeit, Rechtmäßigkeit, Bedeutung und Notwendigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im AStG, IStR 2011, 565; Kraft/Quilitzsch, Verbleibende unionsrechtliche Schwachstellen der Hinzurechnungsbesteuerung nach den legislativen Rettungsbemühungen in § 8 II AStG, EWS 2012, 130; Linn, Kapitalverkehrsfreiheit trotz Mehrheitsbeteiligung in Drittstaat - zugleich Auslegung des Urteils des EuGH in der Rs. C-446/04, Test Claimants in the FII Group Litigation, IStR 2012, 924, 933; Schön, Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung und Europäische Grundfreiheiten, IStR-Beihefter 2013, 3; Sunde, Entfalten die Grundfreiheiten ihre steuerlichen Auswirkungen auch im Verhältnis zur Schweiz? Besprechung des EuGH-Urteils vom 28.02.2013, C-425/11, Ettwein, IStR 2013, 568; Mitschke, Direktes Europäisches Steuerrecht auf Schlingerkurs? - Eine Bestandsaufnahme zum Jahreswechsel 2013/2014, IStR 2014, 37; Kraft, Treaty Override und Hinzurechnungsbesteuerung - Bestandsaufnahme und Handlungsbedarf, FR 2015, 328; Kröger/Philipp, Keine Gewerbesteuerpflicht des Hinzurechnungsbetrags - zugleich Anmerkung zu BFH, Urt. vom 11.03.2015 I R 10/14, DB 2015, 1432).

    Zur Kapitalverkehrsfreiheit führte das Finanzamt aus, sie sei vom Anwendungsbereich her zwar betroffen, weil der EuGH nach seiner Grundsatzentscheidung im Urteil vom 13. November 2012 C-35/11 (IStR 2012, 924) hinsichtlich der Abgrenzung der Grundfreiheiten grundsätzlich nur noch auf die Norm abstelle, nicht mehr auf die Höhe der tatsächlichen Beteiligung.

  • EuGH, 28.02.2013 - C-425/11

    Ettwein - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.08.2015 - 3 V 4193/13
    Die dargelegten Zweifel in rechtlicher Hinsicht begründet der Antragsteller mit einer Vielzahl von Fundstellen aus dem Schrifttum, datierend insbesondere aus den Jahren seit 2011 (zum Beispiel Haarmann, Wirksamkeit, Rechtmäßigkeit, Bedeutung und Notwendigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im AStG, IStR 2011, 565; Kraft/Quilitzsch, Verbleibende unionsrechtliche Schwachstellen der Hinzurechnungsbesteuerung nach den legislativen Rettungsbemühungen in § 8 II AStG, EWS 2012, 130; Linn, Kapitalverkehrsfreiheit trotz Mehrheitsbeteiligung in Drittstaat - zugleich Auslegung des Urteils des EuGH in der Rs. C-446/04, Test Claimants in the FII Group Litigation, IStR 2012, 924, 933; Schön, Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung und Europäische Grundfreiheiten, IStR-Beihefter 2013, 3; Sunde, Entfalten die Grundfreiheiten ihre steuerlichen Auswirkungen auch im Verhältnis zur Schweiz? Besprechung des EuGH-Urteils vom 28.02.2013, C-425/11, Ettwein, IStR 2013, 568; Mitschke, Direktes Europäisches Steuerrecht auf Schlingerkurs? - Eine Bestandsaufnahme zum Jahreswechsel 2013/2014, IStR 2014, 37; Kraft, Treaty Override und Hinzurechnungsbesteuerung - Bestandsaufnahme und Handlungsbedarf, FR 2015, 328; Kröger/Philipp, Keine Gewerbesteuerpflicht des Hinzurechnungsbetrags - zugleich Anmerkung zu BFH, Urt. vom 11.03.2015 I R 10/14, DB 2015, 1432).

    Der Fall Ettwein (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013 C-425/11, BStBl II 2013, 896) sei in keinem Punkt auf den vorliegenden Fall übertragbar.

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.08.2015 - 3 V 4193/13
    Es dürfte nicht mit der nach der acte-clair-Doktrin (vgl. z.B. die EuGH-Urteile vom 15. September 2005 - C-495/03 - Intermodal Transports, Slg. 2005, I-8191 Rn. 33 und vom 6. Oktober 1982 - 283/81 -CILFIT, Slg. 1982, 3415Rn. 16, und die EuGH-Vorlage des BFH vom 6. August 2013 VIII R 39/12, BFHE 242, 324, juris-Rn. 94; vgl. auch Kraft/Hohage, Die Itelcar-Entscheidung des EuGH - ein Ausreißer? Eine Entgegnung zu Mitschke, IStR 2014, 174 ) erforderlichen Gewissheit feststehen, dass die Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG im Verhältnis zu Drittstaaten in den Jahren 2003 bis 2011 unionsrechtlich nicht zu beanstanden waren.
  • BFH, 25.08.2009 - VI B 69/09

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.08.2015 - 3 V 4193/13
    Es genügt, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg; ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. August 2009 VI B 69/09, BFHE 226, 85; vom 13. Oktober 2009 VIII B 62/09, BStBl II 2010, 180 und vom 3. Mai 2012 V S 13/12, BFH/NV 2012, 1485).
  • BFH, 21.10.2009 - I R 114/08

    Schlussurteil "Columbus Container Services": § 20 Abs. 2 und 3 i. V. m. §§ 7 ff.

  • BFH, 06.02.2013 - XI B 125/12

    Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrests ohne Sicherheitsleistung -

  • BFH, 16.10.2012 - I B 128/12

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach §

  • BFH, 06.08.2013 - VIII R 39/12

    Europarechtliche Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Erträgen

  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

  • BFH, 08.04.2009 - I B 223/08

    Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung -

  • BFH, 13.10.2009 - VIII B 62/09

    Keine Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. für Freiberufler im Jahr 2007 - Kein

  • BFH, 21.12.2005 - I R 4/05

    Erhöhung des Hinzurechnungsbetrages gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 AStG a.F. auch bei

  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

  • BFH, 03.05.2012 - V S 13/12

    Zulässigkeit eines Antrags auf AdV während des

  • BFH, 23.01.2015 - IX S 25/14

    Aussetzung der Vollziehung: Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens im Rahmen der

  • BFH, 14.11.2013 - VII B 170/13

    Keine Stromsteuerentlastung für die Herstellung von Trockenstabilat

  • BFH, 17.09.2013 - VII B 160/13

    Keine vollziehungshemmende Wirkung eines Einspruchs gegen den Widerruf einer

  • BFH, 16.06.2011 - I B 28/11

    Aussetzung der Vollziehung bei nicht eindeutiger Rechtslage - Bestimmung des

  • BFH, 06.08.2007 - VII B 110/06

    Nachsteuer-Verordnung gemäß § 31 Nr. 18 TabakStG; Verfassungsmäßigkeit

  • FG München, 07.12.2009 - 7 K 1390/07

    Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG bei Auslagerung von Dienstleistungen

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

  • BFH, 10.01.2012 - I R 66/09

    Verfassungswidrigkeit eines sog. Treaty override (§ 50d Abs. 8 EStG 2002/2004)? -

  • BFH, 11.12.2013 - I R 4/13

    Tatbestands- und Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 10 EStG 2002/2009 und der

  • BFH, 20.08.2014 - I R 86/13

    Tatbestands- und Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG

  • EuGH, 11.09.2014 - C-47/12

    Kronos International - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV und 54 AEUV -

  • BVerfG - 2 BvL 21/14 (anhängig)

    Unbeschränkte Steuerpflicht, Einkünfte, Nichtselbständige Arbeit, Freistellung,

  • BVerfG - 2 BvL 15/14 (anhängig)

    Doppelbesteuerung, Zinsen, Betriebsstätte, Atypisch stille Gesellschaft,

  • EFTA-Gerichtshof, 09.07.2014 - E-3/13

    Fred. Olsen and Others v the Norwegian State

  • FG Baden-Württemberg, 08.05.2018 - 6 K 1775/16

    Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb gemäß § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG um den

    Dass die Hinzurechnungsbesteuerung einschließlich ihrer gewerbesteuerlichen Berücksichtigung unter die sog. Stand-still-Klausel des Art. 64 AEUV fällt, dürfte nach Auffassung des Senats jedenfalls zweifelhaft sein (Märtens, jurisPR-SteuerR 21/2017, Anm. 1; Schönfeld IStR 2016, 416, 417; vgl. auch Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 12. August 2015 3 V 4193/13, EFG 2016, 17; vgl. im Übrigen EuGH-Vorlage des BFH vom 12. Oktober 2016 I R 80/14, BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615, zur Vereinbarkeit der Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter mit Unionsrecht im Drittstaatenfall).
  • FG Hessen, 05.06.2020 - 4 K 90/15

    Hinzurechnungsbesteuerung als verfassungskonform und europarechtskonform i.R.d.

    Ergänzend sei zu Zweifeln an der Vereinbarkeit der Hinzurechnungsbesteuerung mit der Kapitalverkehrsfreiheit insbesondere auf den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 12. August 2015 (3 V 4193/13, EFG 2016, 17) und die Anmerkung zu diesem Beschluss von Schönfeld (IStR 2016, 416) zu verweisen.

    fff) Die Bezugnahmen der Klägerin auf die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 1. August 2015 (3 V 4193/13, EFG 2016, 17) und die darauf bezogene Anmerkung von Schönfeld (IStR 2016, 416) erscheinen dem Senat angesichts des BFH-Urteils vom 22. Mai 2019 (I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322), dem sich der Senat anschließt, als überholt.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht